Hinweise zur Beförderung im Bürgerbus
Übersicht über die Hinweise
Hinweis Beförderung von Kindern
Kinder unter 12 Jahren werden in BürgerBussen nur befördert, wenn sie mit einer amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtung (geprüfte Kindersitze der Klassen 0 bis III) auf einem Rücksitz gesichert werden. Hierzu wird in jedem BürgerBus jeweils ein Kindersitz der Klasse I (Gewicht: 9 bis 18 kg; Alter: ca. 9 Monate bis ca. 4 Jahre) und der Klasse II (Gewicht: 15 bis 25 kg; Alter: ca. 3 Jahre bis ca. 7 Jahre) vorgehalten.
Sollte der vorgehaltene geeignete Kindersitz bereits durch ein Kind besetzt sein, ist die Beförderung eines weiteren Kindes dieser Gewichtsklasse nur möglich, wenn ein geeigneter Kindersitz vom Fahrgast mitgebracht wird.
Sogenannte Babyschalen (Rückhalteeinrichtungen der Klassen 0 und 0+ für ein Gewicht bis 10 kg bzw. 13 kg; Alter bis ca. 9 Monate bzw. 1,5 Jahre) müssen vom Fahrgast stets selbst mitgebracht werden.
Eine Beförderung von Kindern, die im Kinderwagen sitzen oder liegen, ist in BürgerBussen nicht zulässig.
Hinweis Kinderwagen
Wir dürfen keine Kinderwagen mit darin liegenden Kleinkindern befördern!
Die Kinder müssen in einer Rückhaltevorrichtung auf einem Sitz mitfahren. Der Kinderwagen wird dann leer mitgenommen.
Ein MaxiCosi ist im Bus deponiert. Wer einen MaxiCosi zum Anschnallen hat, darf ihn allerdings auch mitbringen.
Wir nehmen maximal zwei Kinderwagen oder einen Rollstuhl und einen Kinderwagen mit!
Lange Zwillingskinderwagen können nicht mitgenommen werden, ein Triple Buggy je nach Länge!
Hinweis Schwerbehinderte
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr („Freifahrt“)
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden (§§ 145 ff. SGB IX). Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird vom Versorgungsamt bei der Feststellung einer Behinderung geprüft. Schwerbehinderte Menschen, die freifahrtberechtigt sind, erhalten einen Schwerbehindertenausweis in grün-orange.
Nahverkehr heißt: Omnibusse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge der Bahn bundesweit.
Von den schwerbehinderten Menschen, die von der unentgeltlichen Beförderung Gebrauch machen wollen, wird eine Eigenbeteiligung von 72 Euro jährlich (36 Euro halbjährlich) erhoben. Dafür wird eine Wertmarke ausgegeben, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Nachweis für die Freifahrtberechtigung dient. Einkommensschwache (insbes. Grundsicherungsempfänger) sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit. Sie benötigen aber auch eine Marke, die vom Versorgungsamt ausgegeben wird.
Die unentgeltliche Beförderung gilt nur für den Nahverkehr. Im Fernverkehr müssen die schwerbehinderten Menschen normal bezahlen. Wer berechtigt ist, eine Begleitperson mitzunehmen (Merkzeichen B), kann dies sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr kostenfrei tun.
Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen kostenfrei zu befördern. Die Einnahmeausfälle, die ihnen dadurch entstehen, werden ihnen erstattet. Bund und Länder wenden hierfür jährlich gut 400 Mio. Euro auf.
Info für Migranten
Bitte beachten Sie folgende Hinweise bei der Benutzung des Bürgerbusses: